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Unser Statut

Statut der Ärztlichen Akademie
für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein

vom 31. März 2020, geändert am 11. März 2023, in Kraft getreten am 28. März 2023

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein vom 21. März 2020 hat in schriftlicher Abstimmung am 31. März 2020 folgendes Statut der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein beschlossen. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 11. März 2023 folgende Fassung des Statuts der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein  beschlossen.


Präambel

Aufgrund des Heilberufsgesetzes NRW und der von der Ärztekammer erlassenen Berufsordnung sind alle Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Sie haben sich hierbei auch über die für ihre Berufsausübung jeweils geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Ärztinnen und Ärzte haben sich für den Notfalldienst fortzubilden, wenn und soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im Zusammenhang mit der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen haben Ärztinnen und Ärzte die Vorschriften zur ärztlichen Unabhängigkeit zu beachten.

Darüber hinaus begründet das Sozialgesetzbuch V besondere Fortbildungsverpflichtungen für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie für im Krankenhaus tätige Fachärztinnen und Fachärzte.

Die Ärztekammer Nordrhein hat nach dem Heilberufsgesetz NRW die Aufgabe, die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammerangehörigen für das gesamte Berufsleben dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Kammer, Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammerangehörigen durchzuführen.

Die Kassenärztliche Vereinigung ist gemäß ihrer Satzung dazu verpflichtet, Fortbildungsveranstaltungen für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte anzubieten. Dies kann im Zusammenwirken mit der Ärztekammer Nordrhein geschehen.

Zur Umsetzung dieser Aufgaben wurde die Ärztliche Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein errichtet. Diese fördert eine an hohen fachlichen und ethischen Maßstäben orientierte ärztliche Patientenversorgung, indem sie zum Erhalt und zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz von Ärztinnen und Ärzten beiträgt. Dazu bietet sie hochwertige Fortbildungsangebote an. Sie koordiniert und systematisiert die Fortbildungsarbeit in Nordrhein und entwickelt sie entsprechend den wissenschaftlichen Fortschritten und den Versorgungserfordernissen weiter.

§ 1 Rechtsstellung, Name und Sitz

Die Ärztekammer Nordrhein betreibt eine Akademie mit Sitz in Düsseldorf. Die Akademie ist eine Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein und führt die Bezeichnung „Ärztliche Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein“ (Kurzbezeichnung: „Nordrheinische Akademie“).

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgabe der Nordrheinischen Akademie ist es, die berufliche Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein zu fördern und zu betreiben.

(2) Die Nordrheinische Akademie trägt durch das Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen zur Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung bei. Sie bietet auch Kurse an, die für die ärztliche Weiterbildung erforderlich sind. Sie führt außerdem Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die berufsspezifischen Mitarbeiter/innen der Kammermitglieder durch. Die Nordrheinische Akademie kann auch interprofessionelle Fortbildungsangebote durchführen. Um neue wissenschaftliche Erkenntnisse und medizinische Verfahren vermitteln zu können, arbeitet sie eng mit den Hochschulen, den medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften, den ärztlichen Verbänden und anderen geeigneten Veranstaltern ärztlicher Fortbildung zusammen.

(3) Die Nordrheinische Akademie führt die spezielle Fortbildung für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte durch, sofern diese nicht durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein erfolgt. Diese Fortbildung erstreckt sich auf die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Wissens über Inhalt und Auswirkungen der für die vertragsärztliche Tätigkeit jeweils maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien und Verträge, den Erwerb der für die vertragsärztliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen oder Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche neu in die vertragsärztliche Versorgung eingeführt werden.

(4) Die Nordrheinische Akademie gewährleistet eine kontinuierliche, transparente Qualitätssicherung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der von ihr angebotenen Fortbildungsangebote.

(5) Die Nordrheinische Akademie fördert die berufliche Fortbildung auch dadurch, dass sie Veranstalter ärztlicher Fortbildungen in den Regionen und Fachgebieten, in den regionalen Untergliederungen der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein berät und unterstützt. Die Nordrheinische Akademie kann Hinweise zur organisatorischen und wissenschaftlichen Gestaltung einer wissenschaftlichen Fortbildung geben.

(6) Die Nordrheinische Akademie kann Schwerpunktthemen der Fortbildung festlegen, Referentinnen und Referenten sowie geeignetes Lehrmaterial vermitteln und im Zusammenwirken mit anderen geeigneten Veranstaltern Jahresfortbildungsprogramme aufstellen.

(7) Die Nordrheinische Akademie ist bestrebt, die Fortbildung im Kammerbezirk zu systematisieren und entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt in der Medizin und Didaktik weiterzuentwickeln.

§ 3 Vorstand

(1) Der Vorstand der Nordrheinischen Akademie besteht aus

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ärztekammer Nordrhein als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
  2. der oder dem Ersten Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein als stellvertretender oder stellvertretendem Vorsitzenden,
  3. der oder dem Vorsitzenden des Fortbildungsausschusses,
  4. einer oder einem von der Kammerversammlung gewählten in der stationären Versorgung tätigen Ärztin oder Arzt,
  5. zwei von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bestimmten Ärztinnen oder Ärzte mit Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung,
  6. einer oder einem von der Kammerversammlung gewählten Ärztin oder Arzt in Weiterbildung zum Erwerb der ersten Facharztqualifikation,
  7. einem weiteren Mitglied des Vorstandes der Ärztekammer Nordrhein, das von diesem bestimmt wird.

Die Präsidentin oder der Präsident der Ärztekammer Nordrhein wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein wird im Falle der Verhinderung durch die stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden vertreten.

(2) Der Akademievorstand führt die Geschäfte der Akademie nach § 2. Er entscheidet insbesondere über

  1. die Geschäftsordnung,
  2. die Vorlage des Teilhaushaltes an den Finanzausschuss und an die Kammerversammlung,
  3. das Jahresprogramm,
  4. die Durchführung von Fortbildungskongressen und Fortbildungstagungen, die über Seminare und Kurse hinausgehen,
  5. die Einführung neuer Fortbildungsmethoden

(3) Die Amtsperiode beträgt 5 Jahre und folgt den Wahlen zur Kammerversammlung.

(4) Der Akademievorstand tagt mindestens zweimal jährlich.

(5) Der Akademievorstand berichtet zweimal jährlich dem Vorstand der Ärztekammer Nordrhein und mindestens einmal jährlich der Kammerversammlung über die Arbeit der Nordrheinischen Akademie..

§ 4 Fortbildungsausschuss

(1) Dem Fortbildungsausschuss gehören an

  1. die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Fortbildungsausschusses, die vom Vorstand der Ärztekammer Nordrhein berufen werden,
  2. ein weiteres von der Kassenärztlichen Vereinigung zu bestimmendes Mitglied,
  3. sechs weitere Mitglieder, die vom Vorstand der Ärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein berufen werden.

(2) Die Mitglieder des Fortbildungsausschusses werden aufgrund fachlicher Qualifikation und besonderer Erfahrungen im Fortbildungswesen berufen. Dabei sind insbesondere wissenschaftliche und medizindidaktische Qualifikationen sowie Erfahrungen mit digitalen Lernformaten und im Organisationsmanagement zu berücksichtigen.

(3) Die Amtsperiode des Fortbildungsausschusses entspricht der Amtsperiode des Akademievorstandes. Der Fortbildungsausschuss tagt mindestens viermal jährlich. Der Fortbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(4) Mit Zustimmung des Akademievorstandes unterstützen vom Fortbildungsausschuss geladene Experten den Fortbildungsausschuss.

(5) Der Fortbildungsausschuss ist ein Fachausschuss, der die Aufgaben nach § 2 durchführt, soweit diese nicht dem Akademievorstand obliegen.

(6) Der Fortbildungsausschuss soll zur Beratung von Schwerpunktthemen und Fragen der Fortbildungsmethodik mindestens zweimal jährlich die Fortbildungsbeauftragten der Kreisstellen der Ärztekammer Nordrhein und auf Antrag die Fortbildungsbeauftragten von wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Berufsverbänden und anderen im Kammerbereich Fortbildung durchführenden Organisationen einladen.

§ 5 Entschädigungen

Die Mitglieder des Akademievorstandes und des Fortbildungsausschusses sowie hinzugezogene Experten werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Tagegeld, Sitzungsgeld und Reisekosten nach der Entschädigungsordnung der Ärztekammer Nordrhein.

§ 6 Kosten der Nordrheinischen Akademie

(1) Für die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen kann die Nordrheinische Akademie Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein erheben.

(2) Fortbildungs- oder Qualifizierungsangebote für Angehörige nicht-ärztlicher Berufsgruppen sind über kostendeckende Gebühren zu finanzieren. Für berufsspezifische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ärztinnen und Ärzten kann von Satz 1 abgewichen werden.

(3) Die Nordrheinische Akademie kann von Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen entgegennehmen. Die Nordrheinische Akademie nimmt grundsätzlich keine Zuwendungen von Unternehmen der Pharmaindustrie oder von Medizinprodukteherstellern entgegen.

(4) Soweit die Kosten der Fortbildung nicht auf andere Weise aufgebracht werden, trägt sie die Ärztekammer Nordrhein im Rahmen des von der Kammerversammlung beschlossenen Kammerhaushaltes.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Das Statut vom 1. Juli 1979 tritt außer Kraft.

 

Änderung des Statuts vom 11.03.2023 als PDF downloaden

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